2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit 2024-2028 gewählt. Auch in Hofheim werden Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Frankfurt und am Landgericht Frankfurt als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Bewerben kann sich, wer in Hofheim wohnt und am01. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein wird. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, welche die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig ist, die bei Verurteilung zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtliche in oder für die Justiz tätige Personen wie Richter/innen, Staatsanwält/innen, Rechtsanwält/innen, Polizeivollzugsbeamt/innen, Bewährungshelfer/innen, Strafvollzugsbedienstete sowie Religionsdiener/innen können nicht gewählt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung schlägt dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vor, wie an Schöffinnen und Schöffen benötigt werden. Der Ausschuss wird in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen Haupt- und Ersatzschöffinnen/-schöffen wählen.
Interessenten können sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 14.04.2023 beim Magistrat der Stadt Hofheim am Taunus, Fachdienst Recht und Versicherungen, Chinonplatz 2, 65719 Hofheim am Taunus, bewerben. Ansprechpartnerin ist Frau Yvonne Schlambor-Kern, Telefon: 06192 – 202 487 oder E-Mail: yschlambor-kern@hofheim.de erreichen.
Weitere Informationen sowie ein Bewerbungsformular gibt es über die städtische Homepage.
Schöffinnen und Schöffen sollen über Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen
Schöffinnen und Schöffen sollen über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die Schöffinnen und Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.
Die Lebenserfahrung, die Schöffinnen und Schöffen mitbringen müssen, kann sich aus beruflicher Erfahrung oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung im Hinblick auf den anstrengenden Sitzungsdienst.
Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zur Richterin oder zum Richter über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen und -richtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffinnen bzw. Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichterinnen und -richtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft aber gleichzeitig nicht besserwisserisch vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf die Angeklagte bzw. den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. red