Welcher Gartenbesitzer kennt das nicht: Bei idealem Wetter wuchern die Pflanzen seit dem Frühsommer geradezu. Das regenreiche Frühjahr trug seinen Teil dazu bei. Hecken, Sträucher und Bäume wachsen sozusagen beim Hinschauen. So schön das üppige Grün den ganzen Sommer über aussieht, es bringt auch regelmäßig Arbeit: Bei Pflanzen an der Grundstücksgrenze müssen die Eigentümer rechtzeitig zur Schere greifen, damit die neuen Triebe nicht in den Gehweg hineinragen oder Verkehrszeichen, Straßenschilder oder Straßenlaternen überwuchern.
In den Wohngebieten Hofheims und seiner Stadtteile machen dies leider nicht alle Eigentümer, so haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Ordnungsbehörde und natürlich auch die aufmerksame Nachbarschaft beobachtet. Manchmal ragen die Pflanzenteile so weit in den Bürgersteig hinein, dass die Fußgänger kaum noch Platz zum Vorbeigehen haben.
Ebenso werden mancherorts auch die genannten Schilder durch die Pflanzen teilweise oder ganz verdeckt – mit möglicherweise fatalen Folgen für die Kraftfahrer, wenn etwa ein Stopp-Schild nicht mehr zu sehen ist. Von diesen Situationen geht eine Gefährdung aus, weshalb die Grundstückseigentümer darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie ihr Grün regelmäßig zurückschneiden müssen. Das Hessische Straßengesetz (Paragraf 27 – Schutzmaßnahmen) sagt, dass Anpflanzungen aller Art nur dann angelegt und unterhalten werden dürfen, wenn diese die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Was aber heißt das genau für den Rückschnitt?
Die gängigen Regeln sind:
- Alle Anpflanzungen, die in den Gehweg ragen, sind bis zur Grundstücksgrenze und in einer Höhe von mindestens 2,50 Metern zurückzuschneiden.
- Anpflanzungen, die von Grundstücken in den Fahrbahnbereich ragen, sind ab Bordsteinkante bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern zu kürzen beziehungsweise zurückzuschneiden.
Wer diese Regeln missachtet, kann in Haftung genommen werden, wenn durch seine Pflanzen ein Schaden entsteht – ein Fußgänger etwa am Auge verletzt wird.
Auf Grünflächen in der freien Landschaft ist es vom 1. März bis zum 30. September laut Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Mit dieser Regelung sollen die Naturräume in der sogenannten Brut- und Setzzeit besonders geschützt werden. Da sich die Verbote nur auf Bäume und Hecken in der freien Landschaft beziehen, können Fällungen und Schnitte in Gärten und im städtischen Verkehrsraum ganzjährig vorgenommen werden. red