14. März 2023

Grünschnitt – Wissenswertes für Hofheims Gartenbesitzer

Bürgerinformation

Des Gärtners Freud ist gleichzeitig auch oft des Gärtners Leid. Im Frühsommer „explodieren“ Hecken, Sträucher und Bäume. So schön das üppige Grün im Sommer aussieht, es bringt auch regelmäßig Arbeit: Besonders bei Pflanzen an der Grundstücksgrenze müssen die Eigentümer rechtzeitig zur Schere greifen, damit die neuen Triebe nicht in den Gehweg hineinragen oder Verkehrszeichen, Straßenschilder und Straßenlaternen überwuchern.

In den Wohngebieten Hofheims und seiner Stadtteile machen dies leider nicht alle Eigentümer. Das haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der städtischen Ordnungsbehörde und aufmerksame Nachbarn beobachtet. Pflanzenteile ragen dann so weit in den Bürgersteig, dass  Fußgänger wegen Platzmangel auf die Straße ausweichen müssen.

Schilder werden durch den Wildwuchs teilweise oder ganz verdeckt – mit möglicherweise fatalen Folgen für Kraftfahrer, wenn etwa ein Stopp-Schild nicht mehr zu sehen ist. Wegen der Gefährdung des Verkehrs, werden werden die Grundstückseigentümer darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie ihr Grün regelmäßig zurückschneiden müssen. Das Hessische Straßengesetz (Paragraf 27 – Schutzmaßnahmen) sagt, dass Anpflanzungen aller Art nur dann angelegt und unterhalten werden dürfen, wenn diese die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Was heißt das für den Rückschnitt?

Hier die gängigen Regeln:

  • Alle Anpflanzungen, die in den Gehweg ragen, sind bis zur Grundstücksgrenze und in einer Höhe von mindestens 2,50 Metern zurückzuschneiden.
  • Anpflanzungen, die von Grundstücken in den Fahrbahnbereich ragen, sind ab Bordsteinkante bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 Metern zu kürzen beziehungsweise zurückzuschneiden.

Wer diese Regeln missachtet, kann in Haftung genommen werden, wenn durch seine Pflanzen ein Schaden entsteht.

Auf Grünflächen in der freien Landschaft ist es vom 1. März bis zum 30. September laut Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Mit dieser Regelung sollen die Naturräume in der sogenannten Brut- und Setzzeit besonders geschützt werden. Da sich die Verbote nur auf Bäume und Hecken in der freien Landschaft beziehen, können Fällungen und Schnitte in Gärten und im städtischen Verkehrsraum ganzjährig vorgenommen werden. red

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert